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Art. 21

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
    1. den Namen und die Adresse des Tierhalters;
    2. die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
    3. die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
    4. 1 die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
    5. 2 die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
    6. 3 eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2. Nicht erfasst werden müssen:
    1. Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
    2. Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3. Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4. Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
    1. neue registrierungspflichtige Betriebe;
    2. den Wechsel des Tierhalters;
    3. wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
    4. die Auflösung des Aquakulturbetriebs.4
  5. Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6. Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.5
  7. Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

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