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Art. 18a

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Equiden oder Hausgeflügel gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:1
    1. den Namen und die Adresse des Tierhalters;
    2. die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltungen;
    3. bei Hausgeflügel: die Geflügelarten und die Haltungsform (ohne Auslauf, Auslauf mit Aussenklimabereich, Auslauf ins Freie);
    4. bei Zuchtgeflügel: die Nutzungsrichtung (Elterntiere Legelinien, Elterntiere Mastlinien);
    5. 2
    6. gegebenenfalls die der Tierhaltung von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank zugeteilte Nummer.
  2. Die Kantone erfassen alle besetzten und unbesetzten Bienenstände. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die den Namen und die Adresse des Imkers sowie die Anzahl, den Standort und die Koordinaten aller Bienenstände erhebt.
  3. Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen eine neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden. 3bis. Der Imker hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen einen neuen Bienenstand, den Wechsel des Imkers sowie die Auflösung des Bienenstandes zu melden.3
  4. Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jeder Tierhaltung mit Equiden oder Hausgeflügel sowie jedem Imker und jedem Bienenstand eine Identifikationsnummer zu.4
  5. Die kantonale Stelle übermittelt die Daten und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6. Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1, 2 und 4.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

  2. Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

  3. Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012 (AS 2012 6859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

  4. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

2 commentaries

N1.Versäumnis der Equidenregistrierung als Übertretung

In der Praxis wurde das Versäumnis der fristgerechten Registrierung von Equiden in einem veröffentlichten Entscheid als Übertretung nach Art. 18a Abs. 3 TSV verfolgt; es führte dort zur Verhängung einer Übertretungsbusse.

Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. Juni 2021 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt:         der Tierquälerei, mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________ (Ort), G.________ (Strasse), namentlich durch         Vernachlässigung des Wohlergehens des Ponys H.________ durch Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen zur Behandlung von Hufrehe;         Vernachlässigung des Wohlergehens einer Ziege durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls.         der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen), mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________(Ort), G.________(Strasse), namentlich durch         Haltung von Tieren in Gehegen mit Verletzungsgefahren;         Fehlende Registrierung von 6 Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist. und in Anwendung von Art. 34, 47, 49, 106 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 18a Abs. 3 TSV Art. 13 Abs. 1 und 2, 16, 48 TSG Art. 3, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1a und b, 16 Abs. 1 TSchV Art. 3 lit. b Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 Bst. a und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a, 28 Abs. 1 Bst. a TschG verurteilt: Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3’200.00. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'450.00 und Auslagen CHF 205.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'655.00. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'055.00. II. 1.        Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19.07.2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2.        A.________ wird verwarnt. 3.
Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. Juni 2021 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt:         der Tierquälerei, mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________ (Ort), G.________ (Strasse), namentlich durch         Vernachlässigung des Wohlergehens des Ponys H.________ durch Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen zur Behandlung von Hufrehe;         Vernachlässigung des Wohlergehens einer Ziege durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls.         der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen), mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________(Ort), G.________(Strasse), namentlich durch         Haltung von Tieren in Gehegen mit Verletzungsgefahren;         Fehlende Registrierung von 6 Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist. und in Anwendung von Art. 34, 47, 49, 106 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 18a Abs. 3 TSV Art. 13 Abs. 1 und 2, 16, 48 TSG Art. 3, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1a und b, 16 Abs. 1 TSchV Art. 3 lit. b Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 Bst. a und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a, 28 Abs. 1 Bst. a TschG verurteilt: Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3’200.00. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'450.00 und Auslagen CHF 205.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'655.00. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'055.00. II. 1.        Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19.07.2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2.        A.________ wird verwarnt. 3.

N2.Sanktionen bei verspäteter Equidenmeldung

Die Pflicht zur fristgerechten Meldung (Art. 18a Abs. 3 TSV) kann bei Verletzung straf‑ oder übertretungsrechtliche Folgen haben. In einem erstinstanzlichen Urteil wurde das Nichtregistrieren von sechs Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausdrücklich gerügt; im selben Entscheid wurden Geldstrafe und Übertretungsbusse verhängt.

Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. Juni 2021 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt:         der Tierquälerei, mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________ (Ort), G.________ (Strasse), namentlich durch         Vernachlässigung des Wohlergehens des Ponys H.________ durch Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen zur Behandlung von Hufrehe;         Vernachlässigung des Wohlergehens einer Ziege durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls.         der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen), mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________(Ort), G.________(Strasse), namentlich durch         Haltung von Tieren in Gehegen mit Verletzungsgefahren;         Fehlende Registrierung von 6 Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist. und in Anwendung von Art. 34, 47, 49, 106 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 18a Abs. 3 TSV Art. 13 Abs. 1 und 2, 16, 48 TSG Art. 3, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1a und b, 16 Abs. 1 TSchV Art. 3 lit. b Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 Bst. a und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a, 28 Abs. 1 Bst. a TschG verurteilt: Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3’200.00. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'450.00 und Auslagen CHF 205.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'655.00. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'055.00. II. 1.        Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19.07.2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2.        A.________ wird verwarnt. 3.
Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. Juni 2021 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt:         der Tierquälerei, mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________ (Ort), G.________ (Strasse), namentlich durch         Vernachlässigung des Wohlergehens des Ponys H.________ durch Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen zur Behandlung von Hufrehe;         Vernachlässigung des Wohlergehens einer Ziege durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls.         der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen), mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________(Ort), G.________(Strasse), namentlich durch         Haltung von Tieren in Gehegen mit Verletzungsgefahren;         Fehlende Registrierung von 6 Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist. und in Anwendung von Art. 34, 47, 49, 106 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 18a Abs. 3 TSV Art. 13 Abs. 1 und 2, 16, 48 TSG Art. 3, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1a und b, 16 Abs. 1 TSchV Art. 3 lit. b Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 Bst. a und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a, 28 Abs. 1 Bst. a TschG verurteilt: Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3’200.00. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'450.00 und Auslagen CHF 205.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'655.00. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'055.00. II. 1.        Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19.07.2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2.        A.________ wird verwarnt. 3.