Back to law

Art. 189

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung einer Deckinfektion die einfache Sperre 1. Grades über alle deckfähigen Tiere des verseuchten Bestandes. Ausserdem ordnet er im verseuchten Bestand an, dass:1
    1. alle deckfähigen Tiere untersucht werden;
    2. die künstliche Besamung durchgeführt wird;
    3. verseuchte Stiere weder im Natursprung noch zur Samengewinnung eingesetzt werden;
    4. der seit der letzten negativen Untersuchung gewonnene Samen vernichtet wird.
  2. Er hebt die Sperre auf:
    1. für verseuchte und ansteckungsverdächtige weibliche Rinder, wenn zwei Untersuchungen im Abstand von zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben;
    2. für verseuchte und ansteckungsverdächtige Stiere, wenn drei Untersuchungen im Abstand von je zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.