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Art. 181

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Werden bei anderen Tierarten spongiforme Enzephalopathien festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.
  2. Der Kantonstierarzt ordnet an, dass allenfalls noch vorhandene Teile des Tierkörpers verbrannt werden.
  3. Er meldet dem BLV unverzüglich jeden Fall von spongiformer Enzephalopathie bei anderen Tierarten.

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