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Art. 17a

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:20101und 11785:1996/
    Cor 1:20082entsprechen sowie einen Code für das Herkunftsland und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben Artikel 6–20 der FAV3.4
  2. Mikrochips mit Herkunftsland Schweiz dürfen nur an Tierärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz geliefert oder weitergegeben werden. Nur diese Tierärzte dürfen Mikrochips für die Kennzeichnung verwenden. Sie müssen über ein Lesegerät verfügen.
  3. Der Vertreiber von Mikrochips muss bei deren Lieferung der Betreiberin der Hundedatenbank den belieferten Tierarzt und die Mikrochipnummern melden.
  4. Der Tierarzt muss bei der Weitergabe von Mikrochips der Betreiberin der Hundedatenbank den Empfänger und die Mikrochipnummern melden.

Footnotes

  1. Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch.

  2. Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch.

  3. SR 784.101.2

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

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