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Art. 179d

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Als spezifiziertes Risikomaterial gelten der Schädel ohne Unterkiefer, das Hirn, die Augen und das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern.1 1bis. Bei Rindern, die aus Staaten stammen, die über ein kontrolliertes oder über ein unbestimmtes BSE-Risiko nach der Entscheidung 2007/453/EG2verfügen, gelten zusätzlich als spezifiziertes Risikomaterial: a. von Rindern aller Altersgruppen: die Tonsillen, die letzten vier Meter des Dünndarms, das Caecum und das Mesenterium; b. von über 30 Monate alten Rindern: die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und die Crista sacralis mediana sowie der Kreuzbeinflügel einschliesslich der Spinalganglien.3
  2. Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 nach Artikel 22 VTNP4zu entsorgen.5
  3. Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.
  4. Das BLV kann Ausnahmen von den Absätzen 1–3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.
  5. Das mechanische Entbeinen von Rinderknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten*.*
  6. Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

  2. Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko, ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1396 vom 26. Juli 2017, ABl. L 197 vom 28.7.2017, S. 9.

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

  4. SR 916.441.22

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

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