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Art. 15a

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Der Eigentümer eines Equiden muss diesen spätestens bis zum 30. November von dessen Geburtsjahr mit einem Mikrochip kennzeichnen lassen, es sei denn, der Equide wird vor dem 31. Dezember von dessen Geburtsjahr geschlachtet. Im November und Dezember geborene Equiden müssen bis zum 30. November des Folgejahres gekennzeichnet werden.
  2. Die Kennzeichnung darf von Tierärztinnen und Tierärzten und von Personen mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss durchgeführt werden, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen. Sie erfolgt gemäss Abschluss selbständig oder unter Aufsicht. Diese berechtigten Personen müssen den Mikrochip zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes auf der linken Halsseite implantieren und anschliessend die Funktion des Mikrochips mit einem Lesegerät überprüfen.
  3. Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:20101und 11785:1996/Cor 1:20082entsprechen sowie den Landescode Schweiz und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben Artikel 6–20 der FAV3.4
  4. Diese Mikrochips dürfen nur an die unter Absatz 2 berechtigten Personen geliefert und weitergegeben werden.

Footnotes

  1. Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch.

  2. Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch.

  3. SR 784.101.2

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

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