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Art. 152

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source

Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.

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