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Art. 140

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Aujeszkyscher Krankheit im verseuchten Schweinebestand folgende Massnahmen an:
    1. die einfache Sperre 1. Grades;
    2. die Schlachtung verdächtiger und verseuchter Tiere;
    3. die Bekämpfung der Mäuse und Ratten;
    4. die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen nach Entfernung der verseuchten und verdächtigen Tiere.
  2. Er hebt die Sperre auf, nachdem:
    1. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
    2. die zweimalige, im Abstand von 21 Tagen durchgeführte serologische Untersuchung aller Zuchttiere und einer repräsentativen Anzahl Masttiere einen negativen Befund ergeben hat; die erste Probe darf frühestens 21 Tage nach der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres entnommen werden.

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