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Art. 127

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source

Das BLV kann in Abweichung von den Artikeln 90 und 92 für den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in den Schutz- und Überwachungszonen je nach Seuchenlage zusätzliche Einschränkungen verfügen oder Erleichterungen gewähren.

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