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Art. 122c

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Fleisch und Fleischprodukte von Geflügel dürfen nicht aus der Schutzzone verbracht werden.
  2. Konsumeier dürfen nicht in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden*.* 1
  3. Mist aus Beständen, die sich in Schutz- oder Überwachungszonen befinden, darf nur in der entsprechenden Zone ausgebracht werden. Für das Ausbringen von Mist in der Schutzzone braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.
  4. Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 und 2 bewilligen.

Footnotes

  1. Die Berichtigungen vom 3. Aug. 2023 betreffen nur die französischen und italienischen Texte (AS 2023 442).

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