Abweichend von Artikel 94a kann die Wiederbesetzung wie folgt vorgenommen werden:1
- bei Freilandhaltung, nachdem Überwachungs-Ferkel (als Sentinelle) zweimal im Abstand von drei Wochen serologisch untersucht worden sind und der Befund negativ ist;
- bei anderen Haltungsformen, entweder nach Buchstabe a oder sofort; im letzteren Fall wird über den Bestand für die Dauer von 60 Tagen die einfache Sperre 1. Grades verhängt, die erst aufgehoben wird, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl von Schweinen einen negativen Befund ergeben hat.