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Art. 12

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten: a.1 die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und: 1. die ihr von der Identitas AG zugeteilte TVD-Nummer nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 3. November 20212über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, oder 2. die Identifikationsnummer im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer); b. die Tierart; c. für Tiere der Rindergattung: die Identifikationsnummer, das Alter und das Geschlecht; d. für Alt- und Neuweltkameliden sowie für Tiere der Schaf- und Ziegengattung: die Identifikationsnummer; e. für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Anzahl Tiere aus der gleichen Tierhaltung; f. das Datum, an dem das Tier aus der Tierhaltung verbracht wird; g. die Adresse der Tierhaltung, in die das Tier verbracht wird; h. eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass seine Tierhaltung keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.
  2. Kann die Bestätigung nach Absatz 1 Buchstabe h nicht abgegeben werden, darf das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs ausgestellt werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

  2. SR 916.404.1

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N1.Begleitdokument nur mit seuchenpolizeilicher Bescheinigung

Kann die Bestätigung nach Abs. 1 lit. h nicht abgegeben werden (z. B. bei festgestellter Erkrankung), darf das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs ausgestellt werden.

Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 15 Abs. TSG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 TSV sei für jedes Schwein, das den Betrieb verlasse, ein Begleitdokument auszufüllen. Der Beschwerdeführer habe am 10. November 2020 das erkennbare Panaritium am hinteren Bein des Schweins mit der Ohrenmarke Nr. 8866 nicht vermerkt. Dadurch habe er gegen aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG verstossen.

N2.Unvollständige Transportdokumente als Übertretung

Fehlerhaft oder unvollständig ausgefüllte Transport‑/Begleitdokumente wurden in der Rechtsprechung als Übertretung gewertet und führten zu Verurteilungen.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG wird mit Busse bestraft, wer Tiere vorschriftswidrig befördert. Gemäss aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG (in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2020) wird mit Busse bestraft, sofern nicht Artikel 47 anwendbar ist, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. In Art. 15 TSG wird die Deklaration der tierrelevanten Daten geregelt. Nach Art. 15 Abs. 1 TSG muss der Tierhalter für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben. Die Details der Deklarationspflicht sind in Art. 12 TSV geregelt. Der Beschwerdeführer wurde vor Vorinstanz für denselben Sachverhalt wie vor erster Instanz verurteilt, d.h. das nicht korrekte Ausfüllen der Transportdokumente. Dass die Vorinstanz den Schuldspruch auf den Übertretungstatbestand von aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG stützt, verletzt das Verschlechterungsverbot nicht. Indem der Beschwerdeführer die Verurteilung für diesen Sachverhalt mit seiner Berufungserklärung zum vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand machte, eröffnete sich für die Vorinstanz die Möglichkeit, den betreffenden Sachverhalt nach entsprechender Ankündigung einer anderen rechtlichen Würdigung zu unterziehen (Art. 344 StPO). Die Vorinstanz hat diese gesetzliche Vorgaben eingehalten. Ihre Würdigung ist nicht strenger als die erstinstanzliche (beides sind Übertretungen). Schliesslich gilt die vom Beschwerdeführer angerufene "Dispositionsmaxime" im Strafverfahren nicht. Insgesamt liegt keine Verletzung des Verschlechterungsverbots vor.