Back to law

Art. 112a

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm festlegen:
    1. zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren;
    2. zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen.
  2. Das BLV kann Vorschriften technischer Art über vorbeugende Massnahmen zum Schutz der empfänglichen Tiere vor Mückenbefall erlassen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.