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Art. 105b

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Liegt ein Verdacht auf Rotz vor, so ordnet der Kantonstierarzt, abweichend von Artikel 84, bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand an.
  2. Im Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt einzig an:
    1. die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand;
    2. die epidemiologische Abklärung;
    3. die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere;
    4. die Untersuchung der zur Schlachtung bestimmten Tiere des gesperrten Bestandes;
    5. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen.
  3. Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass diese frei von Seuchenerregern sind.

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