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Art. 10

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung. 1bis. …1
  2. 2
  3. Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen:
    1. bei Tieren der Rindergattung: 20 Tage nach der Geburt;
    2. bei Wild: vor dem Verbringen aus dem Gehege, in dem es geboren wurde;
    3. bei den übrigen Klauentieren: 30 Tage nach der Geburt;
    4. 3 bei den Zwergformen der übrigen Klauentiere (Minipigs, Zwergziegen usw.): nach Weisung des BLV.
  4. Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle entfernt werden.
  5. Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einer Tierhaltung in eine andere verbracht werden.4
  6. Die Kennzeichen umgestandener oder getöteter Klauentiere dürfen erst in der Entsorgungsanlage entfernt werden.5

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2069). Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).

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