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Art. 9a

916.40TSGFederal ActJan 1, 1967Original source
  1. Sind in einem Bestand ein Tier oder mehrere Tiere von einer hochansteckenden Seuche befallen, so müssen in der Regel alle für die Seuche empfänglichen Tiere dieses Bestandes unverzüglich abgetan und entsorgt werden.
  2. Der Bundesrat regelt:
    1. die flankierenden Massnahmen, die in der von der Seuche bedrohten Zone und im umliegenden Gebiet getroffen werden müssen;
    2. die Fälle, in denen nicht der gesamte verseuchte Bestand abgetan und entsorgt werden muss;
    3. das Vorgehen für den Fall, dass sich die Seuche durch Abtun und Entsorgung der verseuchten Bestände nicht ausrotten lässt.

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