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Art. 57a

916.40TSGFederal ActJan 1, 1967Original source
  1. Die Leistungen der Kantone nach Artikel 57 Absätze 3 Buchstabe c und 4 werden durch einen Pauschalbeitrag zur teilweisen Deckung der Kosten des nationalen Überwachungsprogramms abgegolten.
  2. Die Abgeltung wird im Rahmen der bewilligten Kredite ausgerichtet. Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen die Abgeltung auf die einzelnen Kantone verteilt wird, und bestimmt das Verfahren für die Auszahlung.

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