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Art. 45b

916.40TSGFederal ActJan 1, 1967Original source
  1. Für die Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit wird eine Tierverkehrsdatenbank betrieben.
  2. Die Tierverkehrsdatenbank enthält die Daten zu den Tieren und zum Tierverkehr nach den Artikeln 14, 15a und 16.
  3. Der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank wird über Gebühren der Tierhalter und weiterer Gebührenpflichtiger finanziert. Der Bundesrat bestimmt, wer gebührenpflichtig ist, und legt die Höhe der Gebühren fest.
  4. Die Gebühren werden durch die Identitas AG in Rechnung gestellt und vereinnahmt. Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eine Verfügung.

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