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Art. 24

916.40TSGFederal ActJan 1, 1967Original source
  1. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zugelassen sind.
  2. Ist eine Prüfung der Seuchenlage im Herkunftsgebiet, des Gesundheitszustandes und der Immunitätslage von Tieren oder der Quarantäne erforderlich, so kann der Bundesrat vorschreiben, dass die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)1abhängig gemacht werden.2
  3. Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung:
    1. 3 die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder verbieten; für die Festlegung von Gebieten und Zonen, die von Verkehrseinschränkungen oder -verboten betroffen sind, darf es dafür auf Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Union verweisen, auch wenn darin die Gebiete und Zonen nur in der Landessprache des betroffenen Staates festgelegt sind;
    2. den Grenzverkehr von Personen einschränken oder verbieten;
    3. Bewilligungen mit einschränkenden Bedingungen versehen oder verweigern.
  4. Das BLV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Ein-, Durch- und Ausfuhrstellen.4

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907;BBl 2011 7027).

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749;BBl 2019 4175).

  4. Fassung gemäss Ziff. I 34 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

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