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Art. 14

916.40TSGFederal ActJan 1, 1967Original source
  1. Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein. Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der Tierhalter.1
  2. Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung gehalten werden.
  3. Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natürlichen und künstlichen Besamungen.
  4. Der Bundesrat regelt die Führung des Verzeichnisses und die Kennzeichnung der Tiere. Er kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht vorsehen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749;BBl 2019 4175).

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