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Art. 12

916.40TSGFederal ActJan 1, 1967Original source

Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten. Seuchenpolizeilich begründete Ausnahmen werden vom Bundesrat geregelt.

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