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Art. 22

916.341SVFederal Council OrdinanceJan 1, 2004Original source
  1. Anrechenbar sind:
    1. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.71: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen;
    2. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.74: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Schafgattung.
  2. Ein Tier kann nur einmal als ersteigert geltend gemacht werden.

1 commentary

N1.Geringe Überschreitungen bei Signalen

Bei regulären Signalen gelten geringe Überschreitungen (z. B. +8 km/h) als Verstoß gegen Art. 22 Abs. 12 SSV.

Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind namentlich Signale und Markierungen zu befolgen. Insbesondere sind auch die Signale "Höchstgeschwindigkeit", welche ge- mäss Art. 22 Abs. 12 SSV die Geschwindigkeit in Stundenkilometern nennen, wel- che die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen, zu beachten. Der Beschuldigte überschritt die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 8 km/h, womit er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht befolgte und gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstiess.