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Art. 28

910.91LBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1999Original source

Als Grundfutter gelten:

  1. Futter von Grünflächen und Streueflächen: frisch, siliert oder getrocknet sowie Stroh;
  2. als Futtermittel angebaute Ackerkulturen, bei denen die ganze Pflanze geerntet wird: frisch, siliert oder getrocknet, ohne Maiskolbenschrot;
  3. Chicorée-Wurzeln;
  4. Rübenblätter und frische Rübennass- und Rübenpressschnitzel;
  5. frisches Obst;
  6. unverarbeitete Kartoffeln, einschliesslich Sortierabgang;
  7. Abgänge und nicht getrocknete oder konzentrierte Nebenprodukte aus der Kartoffel-, Obst- und Gemüseverarbeitung.

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