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Art. 169

910.1AgricAFederal ActJan 1, 1999Original source
  1. In the case of infringements of this Act, its implementing provisions or rulings based thereon, the following administrative measures may be taken:
    1. warning;
    2. withdrawal of recognition, permits, quotas and such like;
    3. exclusion from entitlement;
    4. exclusion from direct marketing;
    5. ban on supplying, receiving and processing;
    6. performance by a third party at the expense of the person breaching the provisions or rulings and of the organisation to which the tasks have been delegated;
    7. confiscation of goods;
    8. 1 payment of a penalty not exceeding 10,000 francs.
  2. If products are put into circulation unlawfully or subsidies are applied for or received unlawfully, a payment may be demanded corresponding to, at the most, the total amount received for circulating products unlawfully or the total amount of subsidies applied for or received unlawfully.2
  3. In order to restore the lawful position, the following measures may be taken in addition:
    1. ban on the use and circulation of products or labels;
    2. refusal of products for import or export;
    3. obligation to repurchase or recall products or to issue a public warning of the potential risks of products;
    4. neutralisation, withdrawal or destruction of products.3

Footnotes

  1. Inserted by No I of the FA of 20 June 2003 (AS 2003 4217;BBl 2002 4721,7234). Amended by No I of the FA of 22 June 2007, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 6095;BBl 2006 6337).

  2. Inserted by No I of the FA of 22 June 2007, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 6095;BBl 2006 6337).

  3. Inserted by No I of the FA of 22 June 2007 (AS 2007 6095;BBl 2006 6337). Amended by No I of the FA of 22 March 2013, in force since 1 Jan. 2014 (AS 2013 3463,3863;BBl 2012 2075).

3 commentaries

N1.Verwaltungsmassnahmen bei Futtermittelverstössen

Bei von der Vorinstanz festgestellten Verstössen (z. B. im Bereich Futtermittel) trifft diese die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen; Art. 169 LwG regelt die einschlägigen Massnahmen.

Stellt die Vorinstanz Verstösse bei Futtermitteln fest, so trifft sie die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen (Art. 34a Abs. 2 Bio-Verordnung), welche das LwG insbesondere in Art. 169 LwG regelt.

N2.Deklassierung und Verwaltungsmassnahmen bei Lebensmittel und Futtermittel

Art. 169 LwG bildet die Rechtsgrundlage für die Anordnung allgemeiner Verwaltungsmassnahmen durch die zuständige Behörde bei Beanstandungen im Lebensmittel‑ und Futtermittelbereich. In den zitierten Entscheidungen wird Art. 169 LwG im Zusammenhang mit notwendigen Massnahmen wie der Deklassierung im Rahmen von Weinhandelskontrollen sowie allgemein angeordneten Verwaltungsmassnahmen bei Futtermittelbeanstandungen herangezogen.

Führt die Weinhandelskontrolle zu einer Beanstandung, verfügt die SWK die erforderlichen Massnahmen (Art. 35 Abs. 5 Weinverordnung). Dazu gehören die Deklassierung im Rahmen der Weinhandelskontrolle (Art. 47 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art 27 Weinverordnung) sowie allgemeine Verwaltungsmassnahmen nach Art. 169 LwG (Vallender, a.a.O., 81).
Stellt die Vorinstanz Verstösse bei Futtermitteln fest, so trifft sie die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen (Art. 34a Abs. 2 Bio-Verordnung), welche das LwG insbesondere in Art. 169 LwG regelt.

N3.Verhältnismässigkeitsprüfung administrativer Massnahmen

Die in Art. 169 LwG vorgesehenen Massnahmen sind verwaltungsrechtliche Massnahmen und unterliegen dem Gebot der Verhältnismässigkeit. Zu prüfen sind Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Eignung bedeutet, dass die Massnahme das verfolgte öffentliche Interesse erreicht oder zumindest einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag dazu leistet. Erforderlich ist die Massnahme nur, wenn sie sachlich, räumlich, zeitlich und persönlich nicht über das zur Zielerreichung Notwendige hinausgeht. Zumutbar ist die Massnahme, wenn das angestrebte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den mit der Massnahme verbundenen Auswirkungen steht.

Bei den in Art. 169 LwG vorgesehenen Massnahmen - insbesondere auch beim Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen i.S.v. Art. 169 Abs. 3 Bst. a LwG - handelt es sich um verwaltungsrechtliche Massnahmen. Diese sind im Einklang mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu treffen (Roland Norer, Handbuch zum Agrarrecht, 2017, Rz. 241; Andreas Wasserfallen, in: LwG Kommentar, Art. 169 N. 3). Diesem Gebot entsprechend muss eine Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Ersteres ist der Fall, wenn das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel mit der Massnahme erreicht werden kann oder diese zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leistet. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des verfolgten Ziels notwendig ist. Zumutbar ist eine Massnahme schliesslich, wenn das mit der Massnahme verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Auswirkungen steht.
Bei den in Art. 169 LwG vorgesehenen Massnahmen - insbesondere auch beim Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen i.S.v. Art. 169 Abs. 3 Bst. a LwG - handelt es sich um verwaltungsrechtliche Massnahmen. Diese sind im Einklang mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu treffen (Roland Norer, Handbuch zum Agrarrecht, 2017, Rz. 241; Andreas Wasserfallen, in: LwG Kommentar, Art. 169 N. 3). Diesem Gebot entsprechend muss eine Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Ersteres ist der Fall, wenn das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel mit der Massnahme erreicht werden kann oder diese zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leistet. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des verfolgten Ziels notwendig ist. Zumutbar ist eine Massnahme schliesslich, wenn das mit der Massnahme verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Auswirkungen steht.