Back to law

Art. 148a

910.1AgricAFederal ActJan 1, 1999Original source
  1. If the scientific information is insufficient to fully assess the risks pertaining to aids to production or plant material that may carry particularly dangerous harmful organisms, preventive measures may be taken if:
    1. it is suspected that the aids to production or plant material may have undesirable side-effects on the health of humans, animals, plants or the environment; and
    2. it is highly likely that such side-effects will occur or that the consequences thereof could be far-reaching.
  2. Preventive measures must be re-examined and modified within an appropriate time-frame in accordance with the latest scientific findings.
  3. With regard to preventive measures, the Federal Council may in particular:
    1. restrict, issue conditions for or ban the importing, circulation and use of aids to production;
    2. restrict, issue conditions for or ban the importing and circulation of plant material and goods that may carry particularly dangerous harmful organisms.

3 commentaries

N1.Vorsorgliche Verbotsanordnung bei Datenlücken

Bei erheblichen Datenlücken, die eine abschliessende Risikobeurteilung verhindern und damit ein aktuelles Risiko für Mensch, Tier oder Umwelt begründen, kann – gestützt auf das Vorsorgeprinzip und die dort zitierte Rechtsprechung – die dringliche Anordnung eines Verbots des Inverkehrbringens und Verwendens als Vorsorgemassnahme in Betracht gezogen werden.

, 60; Bundesrat, Nationaler Massnahmenplan für die Gesundheit der Bienen, Bericht vom 21. Mai 2014 in Erfüllung der Motion der Kommission Umwelt, Raumplanung und Energie [UREK] vom 6. Mai 2013 [13.3372], passim; Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK], Bericht vom 19. August 2019, Das Insektensterben stoppen - eine Auslegeordnung zuhanden der UREK-N, Ursachen, Handlungsbedarf, Massnahmen, passim). Drittens kommt hinzu, dass mangels Daten unzählige Risikobewertungen gar nicht vorgenommen werden konnten, also unklar ist, wie sich der Wirkstoff sonst wie verhält, weshalb ein aktuelles Risiko für Mensch, Tier und Umwelt vorhanden ist. Schliesslich darf auch nicht vergessen werden, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.3 m.H.). Angesichts dieser Umstände und entsprechend dem für solche Situationen geschaffenen Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 USG; Art. 148a LwG; Art. 1 Abs. 4 PSMV) ist mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass ein Verbot des Inverkehrbringens und des Verwendens dringlich ist. Insofern ist - entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung - der Sachverhalt im Verfahren B—3969/2021 nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Während dort von einem nicht dringlichen Fall gesprochen wurde, handelt es sich hier - wie ausgeführt - um das Gegenteil (Urteil B—3969/2021 E. 13.9.6).

N2.Vorsorgeprinzip: Verbot bei Bienenrisiko

Liegen unzureichende wissenschaftliche Informationen vor und besteht ein ausgesprochen hohes Risiko für die Gesundheit von Bienen, kann nach dem in Art. 148a LwG verankerten Vorsorgeprinzip eine dringliche Anordnung eines Verbots des Inverkehrbringens und der Verwendung gerechtfertigt sein.

, 60; Bundesrat, Nationaler Massnahmenplan für die Gesundheit der Bienen, Bericht vom 21. Mai 2014 in Erfüllung der Motion der Kommission Umwelt, Raumplanung und Energie [UREK] vom 6. Mai 2013 [13.3372], passim; Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK], Bericht vom 19. August 2019, Das Insektensterben stoppen - eine Auslegeordnung zuhanden der UREK-N, Ursachen, Handlungsbedarf, Massnahmen, passim). Drittens kommt hinzu, dass mangels Daten unzählige Risikobewertungen gar nicht vorgenommen werden konnten, also unklar ist, wie sich der Wirkstoff sonst wie verhält, weshalb ein aktuelles Risiko für Mensch, Tier und Umwelt vorhanden ist. Schliesslich darf auch nicht vergessen werden, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.3 m.H.). Angesichts dieser Umstände und entsprechend dem für solche Situationen geschaffenen Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 USG; Art. 148a LwG; Art. 1 Abs. 4 PSMV) ist mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass ein Verbot des Inverkehrbringens und des Verwendens dringlich ist. Insofern ist - entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung - der Sachverhalt im Verfahren B—3969/2021 nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Während dort von einem nicht dringlichen Fall gesprochen wurde, handelt es sich hier - wie ausgeführt - um das Gegenteil (Urteil B—3969/2021 E. 13.9.6).
Zweitens besteht ein ausgesprochen hohes Risiko für die Gesundheit von Bienen, welche essentiell für die Bestäubung sind (dazu jetzt Dave Goulson, Stumme Erde, Warum wir die Insekten retten müssen, 2022, passim; Akademie der Naturwissenschaft, Insektenvielfalt in der Schweiz, Bedeutung, Trends, Handlungsoptionen, 2021, 24, 27 f., 60; Bundesrat, Nationaler Massnahmenplan für die Gesundheit der Bienen, Bericht vom 21. Mai 2014 in Erfüllung der Motion der Kommission Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) vom 6. Mai 2013 [13.3372], passim; UVEK, Bericht vom 19. August 2019, Das Insektensterben stoppen - eine Auslegeordnung zuhanden der UREK-N, Ursachen, Handlungsbedarf, Massnahmen, passim). Drittens kommt hinzu, dass mangels Daten unzählige Risikobewertungen gar nicht vorgenommen werden konnten, also unklar ist, wie sich der Wirkstoff sonstwie verhält, weshalb ein aktuelles Risiko für Mensch, Tier und Umwelt vorhanden ist. Schliesslich darf auch nicht vergessen werden, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.3 m.H.). Angesichts dieser Umstände und entsprechend dem für solche Situationen geschaffenen Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 1 USG, Art. 148a LwG, Art. 1 Abs. 4 PSMV) ist mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass ein Verbot des Inverkehrbringens und des Verwendens dringlich ist. Insofern ist - entgegen der beschwerdeführenden Auffassung - der Sachverhalt im Verfahren B-3969/2021 nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Während dort von einem nicht dringlichen Fall gesprochen wurde, handelt es sich hier - wie ausgeführt - um das Gegenteil (Urteil des BVGer B-3969/2021 vom 28. März 2022 E. 13.9.6).

N3.Vorsorgliche Massnahmen bei Bienengefahr

Sind wissenschaftliche Informationen unzureichend und besteht — wie das Bundesverwaltungsgericht festhält — ein ausgesprochen hohes Risiko für die Gesundheit von Bienen, können nach Art. 148a LwG vorsorgliche Massnahmen dringlich angeordnet werden. Mangels Daten unterbleibende Risikobewertungen und das Vorsorgeprinzip sprechen danach dafür, das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Mittels vorläufig zu untersagen.

Zweitens besteht ein ausgesprochen hohes Risiko für die Gesundheit von Bienen, welche essentiell für die Bestäubung sind (dazu jetzt Dave Goulson, Stumme Erde, Warum wir die Insekten retten müssen, 2022, passim; Akademie der Naturwissenschaft, Insektenvielfalt in der Schweiz, Bedeutung, Trends, Handlungsoptionen, 2021, 24, 27 f., 60; Bundesrat, Nationaler Massnahmenplan für die Gesundheit der Bienen, Bericht vom 21. Mai 2014 in Erfüllung der Motion der Kommission Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) vom 6. Mai 2013 [13.3372], passim; UVEK, Bericht vom 19. August 2019, Das Insektensterben stoppen - eine Auslegeordnung zuhanden der UREK-N, Ursachen, Handlungsbedarf, Massnahmen, passim). Drittens kommt hinzu, dass mangels Daten unzählige Risikobewertungen gar nicht vorgenommen werden konnten, also unklar ist, wie sich der Wirkstoff sonstwie verhält, weshalb ein aktuelles Risiko für Mensch, Tier und Umwelt vorhanden ist. Schliesslich darf auch nicht vergessen werden, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.3 m.H.). Angesichts dieser Umstände und entsprechend dem für solche Situationen geschaffenen Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 1 USG, Art. 148a LwG, Art. 1 Abs. 4 PSMV) ist mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass ein Verbot des Inverkehrbringens und des Verwendens dringlich ist. Insofern ist - entgegen der beschwerdeführenden Auffassung - der Sachverhalt im Verfahren B-3969/2021 nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Während dort von einem nicht dringlichen Fall gesprochen wurde, handelt es sich hier - wie ausgeführt - um das Gegenteil (Urteil des BVGer B-3969/2021 vom 28. März 2022 E. 13.9.6).
Zweitens besteht ein ausgesprochen hohes Risiko für die Gesundheit von Bienen, welche essentiell für die Bestäubung sind (dazu jetzt Dave Goulson, Stumme Erde, Warum wir die Insekten retten müssen, 2022, passim; Akademie der Naturwissenschaft, Insektenvielfalt in der Schweiz, Bedeutung, Trends, Handlungsoptionen, 2021, 24, 27 f., 60; Bundesrat, Nationaler Massnahmenplan für die Gesundheit der Bienen, Bericht vom 21. Mai 2014 in Erfüllung der Motion der Kommission Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) vom 6. Mai 2013 [13.3372], passim; UVEK, Bericht vom 19. August 2019, Das Insektensterben stoppen - eine Auslegeordnung zuhanden der UREK-N, Ursachen, Handlungsbedarf, Massnahmen, passim). Drittens kommt hinzu, dass mangels Daten unzählige Risikobewertungen gar nicht vorgenommen werden konnten, also unklar ist, wie sich der Wirkstoff sonstwie verhält, weshalb ein aktuelles Risiko für Mensch, Tier und Umwelt vorhanden ist. Schliesslich darf auch nicht vergessen werden, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.3 m.H.). Angesichts dieser Umstände und entsprechend dem für solche Situationen geschaffenen Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 1 USG, Art. 148a LwG, Art. 1 Abs. 4 PSMV) ist mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass ein Verbot des Inverkehrbringens und des Verwendens dringlich ist. Insofern ist - entgegen der beschwerdeführenden Auffassung - der Sachverhalt im Verfahren B-3969/2021 nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Während dort von einem nicht dringlichen Fall gesprochen wurde, handelt es sich hier - wie ausgeführt - um das Gegenteil (Urteil des BVGer B-3969/2021 vom 28. März 2022 E. 13.9.6).