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Art. 9

843WEGFederal ActJan 1, 1975Original source
  1. Werden die Eigentumsverhältnisse nach Artikel 8 neu geordnet, so kann die Zuteilung der Grundstücke mit der Auflage verbunden werden, dass die Grundstücke in einer für den Eigentümer zumutbaren Frist überbaut oder für Zwecke, die der Überbauung dienen, zur Verfügung gestellt werden (Bauverpflichtung).
  2. Die Bauverpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.

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