Back to law

Art. 44

843WEGFederal ActJan 1, 1975Original source

Die Bauvorhaben müssen den Anforderungen der Landes‑, Regional- und Ortsplanung, den Mindestvorschriften über Grösse und Ausstattung sowie den Anforderungen der Baurationalisierung entsprechen, sich in Bezug auf Land- und Baukosten an die jeweils geltenden Grenzen halten und den in der betreffenden Region bestehenden Wohnbedürfnissen Rechnung tragen, insbesondere durch Einbezug von Wohnungen für Betagte, Invalide, kinderreiche Familien und Personen mit beschränkten Erwerbsmöglichkeiten.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.