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Art. 23

843WEGFederal ActJan 1, 1975Original source

Die Hilfe des Bundes für den vorsorglichen Landerwerb kann auch für die Bevorschussung von Baurechtszinsen gewährt werden, sofern: – das Baurecht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer gemeinnützigen Institution erteilt wird, – es zu Bedingungen gewährt wird, die für den Baurechtsnehmer gegenüber dem Kauf des Landes nachweisbar erheblich günstiger sind und – sichergestellt ist, dass die Überbauung in der Regel innerhalb von längstens fünf Jahren erfolgt.

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