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Art. 8

842.1WFVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2004Original source
  1. Als Liegenschaftskosten werden berücksichtigt:
    1. Zinsen für das investierte Fremd- und Eigenkapital;
    2. Baurechtszins;
    3. Amortisationen;
    4. Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds;
    5. Verwaltungskosten;
    6. Risikozuschlag;
    7. mit der Sache verbundene Lasten und öffentliche Abgaben.
  2. Das investierte Eigenkapital darf höchstens zum Zinssatz der marktüblichen Hypothek im ersten Rang verzinst werden.
  3. Für den Anteil des Fremdkapitals, der über 65 Prozent der Anlagekosten liegt, kann ein höherer Zinssatz geltend gemacht werden; die Differenz zum Zinssatz auf dem Anteil unter 65 Prozent darf jedoch höchstens3/4Prozent betragen.
  4. Der Baurechtszins darf in der Regel den Zinssatz der marktüblichen Hypothek im ersten Rang nicht überschreiten.
  5. Die Amortisation ist so festzulegen, dass während der Dauer der Bundeshilfe mindestens zwei Drittel des Darlehens und höchstens 30 Prozent der Anlagekosten zurückbezahlt werden können.
  6. Für die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben d−g kann eine Pauschale angerechnet werden. Das WBF legt die Pauschale fest.
  7. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer sowie die Baurechtsberechtigten sorgen für eine bestimmungsgemässe Verwendung der für den Unterhalt und die Erneuerung bestimmten Mittel und erteilen dem Bundesamt oder den von ihm betrauten Stellen die entsprechenden Auskünfte.

1 commentary

N1.Selbstkostenbasis bei Sanierungen

Bei Sanierungen gelten die in Art. 8 Abs. 1 WFV genannten Positionen als Selbstkostenbasis für die Kostenmiete.

Das Bundesverwaltungsgericht legte Art. 9 WFV aus und kam gestützt auf den Wortlaut und die systematische Stellung innerhalb des Erlasses zum Ergebnis, die in dieser Bestimmung genannten Bemessungsfaktoren dürften ausschliesslich in die erstmalige Mietzinskalkulation einfliessen; sie seien aber nicht relevant für die Anpassung der Miete nach Sanierungsarbeiten, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen sei. Der Gesetzgeber habe sich stattdessen an der Kostenmiete orientiert. In diesem Sinn würden Art. 8 Abs. 1 WFV und Art. 8 Abs. 2 VO WBF die Positionen festlegen, die als Selbstkosten zu berücksichtigen seien.