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Art. 40a

842.1WFVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2004Original source
  1. Die Dachorganisationen, die Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und die Emissionszentralen sind verpflichtet:
    1. dem Bundesamt Reglemente für den Vollzug des WFG zur Genehmigung zu unterbreiten;
    2. dem Bundesamt in ihren Organen eine angemessene Vertretung einzuräumen, soweit diese Organe Entscheidungen im Zusammenhang mit dem WFG fällen;
    3. dem Bundesamt jedes Jahr den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht vorzulegen;
    4. dem Bundesamt jederzeit weiter gehende Einsicht in die Geschäftstätigkeit zu gewähren.
  2. Das Bundesamt kann Dachorganisationen, Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und Emissionszentralen mit Leistungsaufträgen insbesondere verpflichten, vorgegebene Kontenpläne zu berücksichtigen.

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