Die Dachorganisationen, die Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und die Emissionszentralen sind verpflichtet:
dem Bundesamt Reglemente für den Vollzug des WFG zur Genehmigung zu unterbreiten;
dem Bundesamt in ihren Organen eine angemessene Vertretung einzuräumen, soweit diese Organe Entscheidungen im Zusammenhang mit dem WFG fällen;
dem Bundesamt jedes Jahr den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht vorzulegen;
dem Bundesamt jederzeit weiter gehende Einsicht in die Geschäftstätigkeit zu gewähren.
Das Bundesamt kann Dachorganisationen, Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und Emissionszentralen mit Leistungsaufträgen insbesondere verpflichten, vorgegebene Kontenpläne zu berücksichtigen.
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