Back to law

Art. 37

842.1WFVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2004Original source
  1. Eine Organisation gilt als gemeinnützig, wenn sie nach ihren Statuten:
    1. den Zweck verfolgt, dauerhaft den Bedarf an Wohnraum zu tragbaren finanziellen Bedingungen zu decken;
    2. die Dividende gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19731über die Stempelabgaben beschränkt;
    3. die Ausrichtung von Tantiemen verbietet;
    4. bei der Auflösung der Gesellschaft, Genossenschaft oder Stiftung den nach Rückzahlung des einbezahlten Gesellschafts‑, Genossenschafts- oder Stiftungskapitals verbleibenden Teil des Vermögens dem in Buchstabe a erwähnten Zweck zuwendet; das Gesellschafts‑, Genossenschafts- oder Stiftungskapital darf höchstens zum Nennwert zurückbezahlt werden.
  2. Die Statuten und die Statutenänderungen sind der zuständigen Stelle zur Überprüfung einzureichen.

Footnotes

  1. SR 641.10

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.