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Art. 29

842.1WFVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2004Original source
  1. Für die Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach den Artikeln 17 und 18 sinngemäss.
  2. Eine Rückbürgschaft wird gewährt, wenn das Vermögen der Eigentümerin oder des Eigentümers nach Abzug der ausgewiesenen Schulden 50 Prozent der Anlagekosten nicht überschreitet.

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