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WFV · Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
Art. 11
Art. 10
Art. 12
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Art. 10
Art. 12
842.1
WFV
Federal Council Ordinance
Feb 1, 2004
Original source
Die Vermieterschaft kann den Mietzins anpassen:
auf Grund von Veränderungen des Hypothekar- oder des Baurechtszinssatzes;
infolge wertvermehrender Investitionen;
bei Erhöhungen der Unterhaltskosten, der Verwaltungskosten oder der mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben;
bei verbilligten Wohnungen auf Grund der Reduktion der Zinsvergünstigung gemäss Artikel 15 Absatz 2.
Mietzinsherabsetzungen auf Grund von Absatz 1 Buchstabe a sind spätestens auf den nächstmöglichen Kündigungstermin vorzunehmen.
Das WBF legt für die Erhöhungen nach Absatz 1 Buchstabe c Pauschalen fest.
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