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Art. 11

842.1WFVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2004Original source
  1. Die Vermieterschaft kann den Mietzins anpassen:
    1. auf Grund von Veränderungen des Hypothekar- oder des Baurechtszinssatzes;
    2. infolge wertvermehrender Investitionen;
    3. bei Erhöhungen der Unterhaltskosten, der Verwaltungskosten oder der mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben;
    4. bei verbilligten Wohnungen auf Grund der Reduktion der Zinsvergünstigung gemäss Artikel 15 Absatz 2.
  2. Mietzinsherabsetzungen auf Grund von Absatz 1 Buchstabe a sind spätestens auf den nächstmöglichen Kündigungstermin vorzunehmen.
  3. Das WBF legt für die Erhöhungen nach Absatz 1 Buchstabe c Pauschalen fest.

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