Back to law

Art. 81a

837.02AVIVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source

(Art. 59a AVIG)

  1. Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bisBst. b AVIG).1
  2. Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, liefern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswertung der erzielten Resultate.
  3. Die Ausgleichsstelle wertet die Daten nach Absatz 1 aus. Sie verwendet die Ergebnisse zur Weiterentwicklung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedürfnisse von Stellensuchenden, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.