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Art. 80

837.02AVIVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source

(Art. 54 Abs. 2 AVIG)

  1. Müssen Forderungen im Ausland geltend gemacht werden, so unterbreitet die Arbeitslosenkasse den Fall mit allen Unterlagen der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.
  2. Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die Arbeitslosenkasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten.

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