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(Art. 47 Abs. 2 AVIG) Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Arbeitslosenkasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist.
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