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Art. 6a

837.02AVIVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source

(Art. 18 Abs. 1 und 1bisAVIG)

  1. Die allgemeine Wartezeit ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.
  2. Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis 36 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.
  3. Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen 36 001 Franken und 60 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.

1 commentary

N1.Wartezeitbefreiung bei tiefem Einkommen

Die Befreiung von der allgemeinen Wartezeit für Versicherten mit einem versicherten Verdienst bis Fr. 36'000 pro Jahr ist eine vom Bundesrat im Rahmen von Art. 18 Abs. 1bis AVIG getroffene Massnahme zur Vermeidung von Härtefällen.

Gemäss Art. 18 Abs. 1bis AVIG nimmt der Bundesrat zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. So haben nach Art. 6a Abs. 2 AVIV Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis Fr. 36'000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen. Gemäss Abs. 3 haben Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 36'001.-- und Fr. 60’000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.
Gemäss Art. 18 Abs. 1bis AVIG nimmt der Bundesrat zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. So haben nach Art. 6a Abs. 2 AVIV Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis Fr. 36'000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen. Gemäss Abs. 3 haben Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 36'001.-- und Fr. 60’000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.

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