837.02AVIVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
(Art. 43 Abs. 2 AVIG)
Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Vor- oder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages ausmacht.1