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Art. 17

837.02AVIVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source

(Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG)

Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:

  1. für deren Ausübung der Versicherte weder über den erforderlichen Ausbildungsstand noch über die erforderliche Erfahrung verfügt;
  2. deren Entlöhnung erheblich über dem üblichen Ansatz liegt;
  3. die hochbezahlt war, und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte keine vergleichbare Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen mehr ausüben kann.

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