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Art. 126

837.02AVIVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source

(Art. 96b , 96c und 97a AVIG)^1^

  1. Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über:
    1. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
    2. den Zweck der Informationssysteme;
    3. die bearbeiteten Daten;
    4. gegebenenfalls die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, denen die Personendaten bekanntgegeben werden;
    5. ihre Rechte.2
  2. Die betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlangen, dass sie:
    1. ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein verständlicher Form Auskunft geben;
    2. unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen;
    3. nicht mehr benötigte Daten vernichten.
  3. Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die Daten weitergegeben wurden.
  4. 3
  5. Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informationssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

  2. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 122 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

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