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Art. 122

837.02AVIVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source

(Art. 92 Abs. 1 AVIG)

  1. Die durch den Beitragsbezug entstandenen Kosten werden den AHV-Ausgleichskassen mit einer pauschalen Entschädigung vergütet.
  2. Die Entschädigung der AHV-Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der angeschlossenen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitragssumme je Arbeitgeber. Das BSV setzt die Entschädigungsansätze im Einvernehmen mit der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung fest.1
  3. Das BSV bestimmt die Stichjahre für die Berechnung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzelnen fest.
  4. AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim BSV eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814).

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