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Art. 116

837.02AVIVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

  1. Überträgt die Ausgleichsstelle die Revision der Auszahlungen dem Kanton oder einer anderen Stelle, so leistet sie einen angemessenen Kostenbeitrag.
  2. Die Revisionsstelle hält das Ergebnis der Revision in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Arbeitslosenkasse, dem Träger und der Ausgleichsstelle in der Regel innert 60 Tagen bekannt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Artikeln 113–115.

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