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(Art. 82 Abs. 5, 83 und 85g Abs. 5 AVIG) Das WBF legt die Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung an die Kassenträger und die Kantone sowie die Vergütungssumme und deren Ausrichtung fest.
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