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Art. 84

837.0AVIGFederal ActJan 1, 1983Original source
  1. Der Ausgleichsfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung.
  2. Die Auszahlungen für die verschiedenen Leistungsarten (Art. 7) werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird vom Bund verwaltet.
  4. Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung so anzulegen, dass eine genügende Liquidität, Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind.1
  5. Die Jahresrechnung und die Bilanz werden veröffentlicht.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728;BBl 2001 2245).

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