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Art. 80

837.0AVIGFederal ActJan 1, 1983Original source
  1. Private Kassen können durch schriftliche Mitteilung an die Ausgleichsstelle auf die Anerkennung verzichten.1Der Verzicht wird unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse auf Ende des Kalenderjahres wirksam, frühestens aber nach sechs Monaten.
  2. Die Ausgleichsstelle kann privaten Kassen die Anerkennung entziehen, wenn:2
    1. die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäss oder nicht rationell ist und die Mängel trotz Mahnung durch die Ausgleichsstelle nicht innert nützlicher Frist behoben werden;
    2. die Kasse formelle Weisungen der Ausgleichsstelle wiederholt missachtet oder
    3. der Träger seinen gesetzlichen Haftungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  3. Mit dem Wegfall der Anerkennung gilt die Kasse als aufgelöst und wird liquidiert.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728;BBl 2001 2245).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728;BBl 2001 2245).

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