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Art. 75a

837.0AVIGFederal ActJan 1, 1983Original source
  1. Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern sie dazu dienen:
    1. Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sammeln;
    2. bestehende Arbeitsplätze zu erhalten; oder
    3. Arbeitslose wieder einzugliedern.
  2. Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind Abweichungen von den Artikeln 1a –6, 8, 16, 18 Absätze 1 und 1bis, 18a , 18b , 18c , 22–27, 30, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen.
  3. Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind Abweichungen von den Artikeln 1a –6, 16, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen.
  4. Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche nicht beeinträchtigt werden.

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