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Art. 48

837.0AVIGFederal ActJan 1, 1983Original source
  1. Die Kasse prüft die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 und 43).
  2. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.1
  3. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125;BBl 1989 III 377).

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