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Art. 41

837.0AVIGFederal ActJan 1, 1983Original source

1 und2. …1 3. Der Arbeitnehmer muss das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung oder selbständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser benachrichtigt die Kasse. 4. Der Bundesrat bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfange das durch Zwischenbeschäftigung erzielte Einkommen bei der Festlegung des anrechenbaren Verdienstausfalles berücksichtigt wird. 5. …2

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338;BBl 2019 4413).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338;BBl 2019 4413).

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