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Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20071, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, können Beiträge bezahlen, sofern sie auf Grund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind.
SR 192.12 ↩
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